AGB-Ergänzung — Treuhand & Buchhaltung
Stand: 24. Mai 2026
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Basis-AGB und regelt Besonderheiten für die Leistungen «Treuhand & Buchhaltung».
A. Leistungsumfang
Die Leistungen umfassen je nach Auftragsvereinbarung insbesondere:
- Führung der Finanzbuchhaltung nach OR (Art. 957 ff. OR)
- Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
- Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungsabrechnungen
- Mehrwertsteuer-Abrechnungen (effektive Methode / Saldosatzmethode)
- Erstellung des Jahresabschlusses nach OR
- Digitale Belegverwaltung und Schnittstellen-Setup
Eine Revision oder Wirtschaftsprüfung im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) ist nicht Vertragsgegenstand. Die Auftragnehmerin ist nicht als Revisor zugelassen (Art. 727 ff. OR).
Steuerliche Beurteilungen erfolgen im Rahmen der laufenden Buchhaltung; eine umfassende Steuerberatung im Sinne von Art. 117 DBG ist gesondert zu beauftragen.
B. Besondere Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt sämtliche Belege, Kontoauszüge und sonstigen buchhaltungsrelevanten Unterlagen jeweils bis zum 5. Werktag des Folgemonats vollständig zur Verfügung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die übergebenen Unterlagen auf Echtheit oder materielle Richtigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
C. Besondere Vergütungsregelungen
Buchhaltungsmandate werden in der Regel als Pauschalvertrag mit monatlicher oder quartalsweiser Abrechnung geführt. Ausserordentlicher Mehraufwand (z.B. Nachbuchungen früherer Perioden, Sondergutachten, Mehrwertsteuer-Kontrollen) wird nach effektivem Zeitaufwand zusätzlich verrechnet.
Bei unterjährigem Mandatsbeginn wird das Pauschalhonorar pro rata berechnet.
D. Besondere Haftungsregelungen
Die Haftung der Auftragnehmerin bemisst sich nach Ziff. 9 der Basis-AGB. Ergänzend gilt:
- Keine Haftung für Schäden aus unrichtigen, unvollständigen oder verspätet eingereichten Belegen des Auftraggebers
- Keine Haftung für steuerliche Folgewirkungen, die sich aus nicht offengelegten Sachverhalten ergeben
- Keine Garantie für die Anerkennung einzelner Aufwendungen durch die Steuerbehörde
E. Besondere Kündigungsregelungen
Bei Kündigung eines laufenden Buchhaltungsmandats wird der Jahresabschluss der laufenden Geschäftsperiode auf Wunsch des Auftraggebers zu Ende geführt, sofern die Vergütung dafür gesichert ist. Daten und Buchhaltungsunterlagen werden in marktüblichem Format (z.B. PDF, XLSX, ggf. DATEV / Bexio / Abacus Export) übergeben.