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HGB & CSRD nach dem EU-Omnibus: stark reduzierte Berichtspflichten — was Schweizer Unternehmen mit deutschen Töchtern wissen müssen

9. Juni 2026 · Panco Andonov, ProSwiss Consultancy GmbH

Der EU-Omnibus hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) grundlegend entschärft. Mit der im EU-Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie (EU) 2026/470 gelten die Nachhaltigkeitsberichtspflichten künftig nur noch für sehr grosse Unternehmen. Für viele Schweizer Konzerne mit deutschen Tochtergesellschaften ändert sich die Betroffenheit erheblich.

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, EU 2022/2464) hatte die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) abgelöst und den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen zunächst stark ausgeweitet; Deutschland setzt die Vorgaben über eine Änderung des HGB um. Mit dem sogenannten EU-Omnibus wurde dieser Anwendungsbereich Anfang 2026 jedoch wieder erheblich verkleinert.

Die entscheidende Änderung: Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 — am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, nachdem das Europäische Parlament den Trilog-Ergebnissen am 16. Dezember 2025 zugestimmt hatte — gilt die CSRD künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro. Unternehmen unterhalb der Schwelle von 1000 Mitarbeitenden fallen ab 2027 aus der Berichtspflicht heraus. Die Mitgliedstaaten haben die Änderungen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen.

Damit ist die früher kommunizierte Staffelung überholt: Die ursprünglich vorgesehene Ausweitung auf grosse Kapitalgesellschaften (ab Geschäftsjahr 2025) und auf börsennotierte KMU (ab 2026) entfällt. Für Unternehmen der ersten Welle, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichten sollten, bestehen optionale Übergangsfristen: Macht der jeweilige Mitgliedstaat davon Gebrauch, müssen sie erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten.

Für Schweizer Unternehmen mit deutschen Tochtergesellschaften bedeutet das vor allem Entlastung: Viele Töchter, die nach den alten Schwellen betroffen gewesen wären, fallen nun aus der direkten Berichtspflicht. Nur sehr grosse deutsche Einheiten müssen weiterhin einen Nachhaltigkeitsbericht nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellen — oder nachweisen, dass der Konzernabschluss der Muttergesellschaft gleichwertige Angaben enthält.

Wo eine Pflicht bestehen bleibt, gilt unverändert das Konzept der «doppelten Wesentlichkeit»: Berichtet werden sowohl die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die finanziellen Risiken, die sich aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen ergeben. Die ESRS gliedern sich weiterhin in übergreifende Standards (ESRS 1 und 2) sowie themenspezifische Standards für Umwelt (E1–E5), Soziales (S1–S4) und Governance (G1).

Handlungsempfehlung: Schweizer Gruppen sollten ihre Betroffenheit anhand der neuen Schwellenwerte neu beurteilen — in vielen Fällen reduziert sich der Aufwand deutlich. Gleichzeitig kann eine freiwillige Berichterstattung von Banken, Investoren oder Grosskunden weiterhin erwartet werden. ProSwiss Consultancy begleitet Sie bei der Neubeurteilung der Betroffenheit und beim Aufbau der Datengrundlage.

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