Haftung, CHF 20’000 Stammkapital, Sozialversicherungen und Steuern: Was die beiden Rechtsformen wirklich unterscheidet, wann sich die GmbH lohnt und wie die spätere Umwandlung gelingt.
Worum es bei der Rechtsformwahl wirklich geht
CHF 20’000 gegen null Startkapital: Auf diese Zahl wird der Vergleich zwischen GmbH und Einzelfirma gerne verkürzt. Dabei ist das Stammkapital selten der Punkt, an dem die Entscheidung hängen sollte. Es bleibt nach der Gründung als Betriebsvermögen verfügbar und ist damit kein verlorenes Geld, sondern eine Einstiegshürde.
Die relevanten Unterschiede liegen woanders: bei der Haftung, bei den Sozialversicherungen, bei der Steuerlogik und bei der Frage, wie Ihr Unternehmen gegen aussen auftritt. Diese vier Hebel entscheiden darüber, ob Sie als Einzelfirma starten oder direkt eine GmbH gründen sollten. Eine pauschal richtige Antwort gibt es nicht, und der Wechsel von der einen zur anderen Form ist später möglich.
Haftung: Privatvermögen oder beschränkte Haftung
Bei der Einzelfirma gibt es keine Trennung zwischen Geschäft und Privat: Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen, also auch mit Erspartem, Wertschriften und dem Eigenheim. Läuft ein Grossauftrag schief oder klagt ein Kunde erfolgreich auf Schadenersatz, steht Ihr Privatvermögen im Zugriff der Gläubiger.
Die GmbH beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Geht die Firma in Konkurs, verlieren Sie im Grundsatz Ihre Einlage, nicht aber Ihr privates Vermögen. Für riskante Geschäftsmodelle, hohe Auftragswerte oder Gewährleistungsrisiken ist das der wichtigste Vorteil dieser Rechtsform.
Ehrlicherweise gehört dazu: Die Haftungsbeschränkung ist keine Vollkaskoversicherung. Als Geschäftsführer haften Sie persönlich, wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, etwa bei nicht abgerechneten Sozialversicherungsbeiträgen oder verschleppter Überschuldung. Banken verlangen bei jungen GmbH zudem häufig eine private Bürgschaft, womit die Beschränkung für den Kredit faktisch aufgehoben ist. Und wer Geschäfts- und Privatkonten munter vermischt, riskiert den Durchgriff auf das Privatvermögen.
Kapital und Gründungsaufwand
Die Einzelfirma kennt kein Mindestkapital und entsteht formlos mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es braucht weder Notar noch Statuten; der wichtigste administrative Schritt ist die Anmeldung bei der Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende Person.
Für die GmbH schreibt das Gesetz ein Stammkapital von CHF 20’000 vor, das bei der Gründung voll geleistet sein muss; statt Bargeld ist auch eine Sacheinlage möglich, etwa Fahrzeuge oder Maschinen. Dazu kommen die öffentliche Beurkundung, die Statuten und der Eintrag ins Handelsregister. Die Gründungskosten variieren je nach Kanton und Komplexität, realistisch sind einige hundert bis wenige tausend Franken.
Wichtig für die Planung: Das Stammkapital ist keine blockierte Kaution. Nach dem Handelsregistereintrag wird das Kapitaleinzahlungskonto aufgelöst, und das Geld steht der GmbH für Investitionen, Löhne oder das Warenlager zur Verfügung.
Sozialversicherungen: selbstständig oder bei sich selbst angestellt
Als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma gelten Sie als selbstständigerwerbend. Sie rechnen AHV/IV/EO direkt mit der Ausgleichskasse ab, bezahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und haben im Gegenzug keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Die berufliche Vorsorge ist freiwillig: Ohne eigene Disziplin entsteht rasch eine Vorsorgelücke, wie der Ratgeber Säule 3a für Selbstständige zeigt. Auch die Unfallversicherung müssen Sie selbst regeln.
In der GmbH sind Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Ihrer eigenen Gesellschaft angestellt. Ihr Lohn durchläuft die normale Lohnabrechnung mit AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung und ab der gesetzlichen Eintrittsschwelle obligatorischer beruflicher Vorsorge. Das kostet mehr Lohnnebenkosten, baut aber automatisch Altersvorsorge auf und deckt Risiken ab, die Selbstständige alleine tragen.
Ein Punkt wird oft verschwiegen: Obwohl Sie als angestellter Gesellschafter ALV-Beiträge bezahlen, ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stark eingeschränkt, solange Sie die Firma beherrschen. Die Beiträge sind Pflicht, die Leistung im Ernstfall ist es nicht.
Steuern: Doppelbesteuerung gegen Gestaltungsspielraum
Bei der Einzelfirma ist die Logik einfach: Der gesamte Geschäftsgewinn zählt zu Ihrem steuerbaren Einkommen und unterliegt zusätzlich den AHV-Beiträgen. Bei tiefen bis mittleren Gewinnen ist das oft die günstigere Variante, weil keine zweite Steuerebene existiert. Steigt der Gewinn, greift allerdings die Progression der Einkommenssteuer mit voller Wucht.
Die GmbH versteuert ihren Gewinn selbst. Was Sie sich als Dividende ausschütten, versteuern Sie danach nochmals als Privatperson; diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird bei einer Beteiligung ab zehn Prozent durch die Teilbesteuerung gemildert, verschwindet aber nicht. Dafür entsteht Gestaltungsspielraum: Ihr Lohn ist bei der GmbH Aufwand, Gewinne können zu tieferen Gewinnsteuersätzen in der Firma belassen werden, und die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende lässt sich planen.
Vorsicht bei zu kreativen Modellen: Wer sich einen unüblich tiefen Lohn auszahlt und dafür hohe Dividenden bezieht, muss mit einer Aufrechnung durch die Ausgleichskasse rechnen. Ob Sie mit der GmbH unter dem Strich besser fahren, hängt von Kanton, Gewinnhöhe und Bezugsstrategie ab. Lassen Sie diese Rechnung für Ihre konkrete Situation erstellen, bevor Sie sich festlegen.
Buchführung, Handelsregister und Firmenname
Die Einzelfirma darf unter CHF 500’000 Jahresumsatz eine einfache Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen, die Milchbüechli-Rechnung nach Art. 957 Abs. 2 OR. Die GmbH ist unabhängig vom Umsatz zur doppelten Buchführung und zu einer Jahresrechnung nach OR verpflichtet. Was das im Alltag bedeutet, zeigen die Ratgeber Buchhaltung selber machen oder auslagern? und Jahresabschluss der GmbH: die Checkliste.
Beim Handelsregister gilt: Die Einzelfirma muss sich erst ab CHF 100’000 Jahresumsatz eintragen lassen, darunter ist der Eintrag freiwillig. Die GmbH entsteht dagegen überhaupt erst mit dem Eintrag. Auch beim Namen unterscheiden sich die Formen: Die Einzelfirma muss den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten, die GmbH darf frei benannt werden, solange der Zusatz «GmbH» erscheint.
Aussenwirkung, Kreditwürdigkeit und Nachfolge
Gegenüber Grosskunden, öffentlichen Ausschreibungen und Lieferanten wirkt eine GmbH häufig etablierter; manche Auftraggeber arbeiten bevorzugt mit juristischen Personen. Für die Kreditwürdigkeit ist die Rechtsform allein allerdings kein Türöffner: Banken beurteilen Zahlen, Sicherheiten und Ihre Person. Eine ordentliche Jahresrechnung schafft aber Transparenz und erleichtert Gespräche mit Kreditgebern und Investoren.
Beim Verkauf oder in der Nachfolge spielt die GmbH ihren strukturellen Vorteil aus: Übertragen werden die Stammanteile, während Verträge, Bewilligungen und Kundenbeziehungen bei der Gesellschaft bleiben. Auch die Beteiligung von Partnern ist nur so sauber möglich. Bei der Einzelfirma müssen sämtliche Aktiven und Vertragsverhältnisse einzeln übertragen werden, und der Erlös unterliegt als Liquidationsgewinn der Einkommenssteuer und der AHV. Der Verkauf privat gehaltener Stammanteile kann demgegenüber als privater Kapitalgewinn steuerfrei sein; ob die Voraussetzungen erfüllt sind, gehört vor einem Verkauf geprüft.
Checkliste: Die GmbH lohnt sich, wenn …
Statt einer starren Umsatzgrenze helfen die folgenden Kriterien. Je mehr davon auf Sie zutreffen, desto klarer spricht Ihre Situation für die GmbH:
Umgekehrt gilt: Wer alleine startet, überschaubare Risiken trägt und den Gewinn weitgehend privat benötigt, fährt mit der Einzelfirma meist pragmatischer. Der Wechsel bleibt jederzeit möglich.
- ✓Ihr Geschäftsmodell birgt spürbare Risiken, etwa hohe Auftragswerte, Gewährleistung oder Haftung aus Beratung.
- ✓Sie erzielen mehr Gewinn, als Sie privat zum Leben brauchen, und möchten den Rest in der Firma belassen.
- ✓Sie beschäftigen Mitarbeitende oder planen die erste Anstellung.
- ✓Sie gründen mit Partnern oder wollen später Investoren beteiligen.
- ✓Ihre Zielkunden sind Grossfirmen oder öffentliche Auftraggeber, die juristische Personen bevorzugen.
- ✓Sie denken bereits an einen späteren Verkauf oder an die Nachfolge.
- ✓Sie möchten einen Firmennamen ohne Ihren Familiennamen führen.
Umwandlung: von der Einzelfirma zur GmbH
Der Wechsel ist ein bewährter Weg und läuft in der Praxis meist über eine Sacheinlagegründung: Die neue GmbH übernimmt Aktiven und Passiven der bisherigen Einzelfirma auf Basis einer aktuellen Bilanz. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Fortführung der Buchwerte und des Betriebs, ist die Umwandlung steuerneutral möglich.
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens der Zeitpunkt: Die Übernahme lässt sich auf den letzten Bilanzstichtag abstützen, wenn die Bilanz nicht älter als sechs Monate ist; ein Wechsel per Geschäftsjahresbeginn hält den Aufwand klein. Zweitens die steuerliche Sperrfrist: Verkaufen Sie die Anteile an der neuen GmbH innert fünf Jahren nach der Umwandlung, können stille Reserven nachträglich besteuert werden. Wer einen Verkauf plant, sollte die Umwandlung früh genug angehen und Zeitpunkt wie Struktur vorab prüfen lassen.
Rechtsformwahl im Aargau: eine ehrliche Zweitmeinung
Die ProSwiss Consultancy GmbH in Wohlenschwil begleitet Gründerinnen, Gründer und Einzelunternehmer im Aargau und in der ganzen Deutschschweiz bei genau dieser Entscheidung. Der Gründungsservice deckt den Weg von der Rechtsformwahl über die Beurkundung bis zum Handelsregistereintrag ab; nach der Gründung übernimmt auf Wunsch die Treuhand & Buchhaltung die laufenden Zahlen. Im kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie eine ehrliche Empfehlung, die auch lauten kann: Bleiben Sie vorerst bei der Einzelfirma. Stellen Sie Ihre Anfrage, wir antworten innert 24 Stunden.
