Selbstständige ohne Pensionskasse dürfen deutlich mehr in die Säule 3a einzahlen als Angestellte. Wie die 20-Prozent-Regel funktioniert, warum GmbH-Inhaber anders behandelt werden und weshalb sich die Einzahlung am Geschäftsergebnis orientieren sollte.
Rund CHF 7’000 oder rund CHF 36’000: der Unterschied heisst Pensionskasse
Zwischen diesen beiden Zahlen liegt der wichtigste Vorsorgeentscheid für Selbstständige. Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, darf pro Jahr nur den kleinen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen, in der Grössenordnung von CHF 7’000. Wer keiner Pensionskasse angehört, was für Selbstständige mit Einzelfirma der Normalfall ist, darf bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen, begrenzt auf einen deutlich höheren Maximalbetrag in der Grössenordnung von CHF 36’000. Beide Werte gelten Stand 2026 als Orientierung; massgebend ist immer der aktuell vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierte Betrag, der jährlich angepasst wird.
Das Grundprinzip der Säule 3a ist schnell erklärt: Es handelt sich um gebundene Vorsorge. Einzahlungen dürfen Sie bis zum zulässigen Maximum vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Im Gegenzug bleibt das Guthaben grundsätzlich bis kurz vor der Pensionierung gebunden; vorzeitig verfügbar wird es nur in gesetzlich definierten Fällen, etwa für selbstgenutztes Wohneigentum, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz. Wie viel Steuern eine Einzahlung spart, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab: Je höher Einkommen und Progression, desto grösser der Effekt.
Für Selbstständige ohne Pensionskasse hat die Säule 3a doppeltes Gewicht. Es fehlt die zweite Säule, also die Altersvorsorge über den Arbeitgeber, und damit entsteht ohne Gegenmassnahme eine spürbare Vorsorgelücke. Die grosse Säule 3a ist das wichtigste Instrument, um diese Lücke zu verkleinern und gleichzeitig die Steuerrechnung zu senken.
Die 20-Prozent-Regel: von welchem Einkommen gerechnet wird
Die 20 Prozent beziehen sich nicht auf den Umsatz und auch nicht einfach auf den Gewinn laut Erfolgsrechnung. Basis ist das massgebende Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, vereinfacht gesagt der Geschäftsgewinn nach Abzug der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Diese Berechnung hat einen kleinen Haken: Die AHV-Beiträge hängen ihrerseits vom Einkommen ab, die Rechnung ist also leicht zirkulär. In der Praxis arbeitet man mit einer Näherung und stützt sich auf die Zahlen aus dem Abschluss; die definitive Höhe steht oft erst fest, wenn die Buchhaltung des Jahres weitgehend abgeschlossen ist.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Bleibt nach Abzug der AHV-Beiträge ein Erwerbseinkommen von CHF 80’000, dürfen Sie rund CHF 16’000 in die Säule 3a einzahlen. Bei hohen Einkommen greift der Deckel: Ab einem massgebenden Einkommen in der Grössenordnung von CHF 180’000 ist der grosse Maximalbetrag erreicht, mehr geht auch bei noch höherem Gewinn nicht. Wichtig ist die Reihenfolge: erst das ungefähre Einkommen kennen, dann den Einzahlungsbetrag festlegen. Wer zu viel einzahlt, muss den überschüssigen Teil zurückfordern und verliert dafür den Abzug.
GmbH-Inhaber: angestellt im eigenen Betrieb, darum nur der kleine Betrag
Hier trennt sich der Weg der Rechtsformen. Wer seine Firma als GmbH oder AG führt und sich daraus einen Lohn auszahlt, gilt sozialversicherungsrechtlich als angestellt, auch als Alleingesellschafter. Liegt der Jahreslohn über der BVG-Eintrittsschwelle, sind Sie obligatorisch in einer Pensionskasse versichert. Damit steht Ihnen nur der kleine 3a-Maximalbetrag offen, unabhängig davon, wie unternehmerisch Ihr Alltag aussieht.
Dafür öffnet sich eine andere Tür: der Einkauf in die Pensionskasse. Fehlende Beitragsjahre lassen sich freiwillig nachzahlen, und auch diese Einkäufe sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar, oft mit erheblichem Potenzial. Ob und in welchem Umfang ein Einkauf sinnvoll ist, hängt von der Vorsorgesituation, der Liquidität und den Sperrfristen ab und gehört einzeln geprüft. Festzuhalten bleibt: Die Rechtsform bestimmt nicht nur Haftung und Steuern, sondern auch Ihre Vorsorgemöglichkeiten. Eine Gegenüberstellung finden Sie im Beitrag Einzelfirma oder GmbH?.
3a-Konto oder Wertschriften: zwei Formen, derselbe Abzug
Für die Steuer spielt es keine Rolle, in welcher Form Sie einzahlen; der Abzug ist beim Konto und bei der Wertschriftenlösung identisch. Unterschiedlich ist das, was mit dem Geld danach passiert. Auf dem 3a-Konto liegt das Guthaben verzinst und ohne Kursschwankungen, dafür ist der Zins meist bescheiden. Bei der Wertschriften-3a wird das Guthaben in Fonds investiert: höhere Renditechancen über lange Zeiträume, aber auch Wertschwankungen und laufende Gebühren, die die Rendite schmälern können.
Welche Form passt, hängt vom Anlagehorizont, von der Risikofähigkeit und von der persönlichen Situation ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, und dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Zwei Punkte lohnen aber in jedem Fall einen Blick: die Gebühren, weil sie über Jahrzehnte stark ins Gewicht fallen, und die Frage, wann Sie das Geld voraussichtlich beziehen wollen. Je näher der Bezug rückt, desto stärker zählt Stabilität.
Mehrere Konten führen, gestaffelt beziehen
Beim Bezug wird das 3a-Kapital getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, zu einem reduzierten Satz. Dieser Satz ist aber ebenfalls progressiv: Je mehr Kapital Sie in einem einzigen Jahr beziehen, desto höher fällt die Steuer aus. Und weil ein 3a-Konto immer vollständig aufgelöst werden muss, Teilbezüge sind nicht möglich, entscheidet die Anzahl Ihrer Konten darüber, wie flexibel Sie beim Bezug sind.
Daraus ergibt sich eine einfache Strategie: Verteilen Sie Ihr 3a-Guthaben über die Jahre auf mehrere Konten oder Depots und lösen Sie diese später in verschiedenen Steuerjahren auf. Der Bezug ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter möglich, was ein entsprechendes Zeitfenster für die Staffelung schafft. Wie stark sich die Staffelung lohnt, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, da die Kapitalbezugssteuern unterschiedlich ausgestaltet sind. Gerade wer als Selbstständiger über Jahrzehnte den grossen Maximalbetrag einzahlt, kommt auf Summen, bei denen die Aufteilung einen fünfstelligen Steuerunterschied ausmachen kann.
Timing: erst der Gewinn, dann die Einzahlung
Eine Einzahlung zählt in dem Steuerjahr, in dem sie der Vorsorgestiftung gutgeschrieben wird. Massgebend ist die Valuta, nicht der Zeitpunkt, an dem Sie die Zahlung ausgelöst haben. Viele Banken und Stiftungen setzen deshalb Annahmeschlüsse Mitte bis Ende Dezember; wer am 31. Dezember überweist, riskiert, dass die Gutschrift ins neue Jahr rutscht und der Abzug für das alte Jahr verloren ist.
Für Selbstständige kommt eine Besonderheit dazu: Der zulässige 3a-Betrag hängt vom Geschäftsergebnis ab, und das steht im Januar selten fest. Das sinnvolle Vorgehen ist darum ein anderes als bei Angestellten. Im vierten Quartal liefert eine Zwischenbilanz oder eine Hochrechnung aus der laufenden Buchhaltung eine belastbare Gewinnprognose. Daraus lässt sich der ungefähr zulässige Einzahlungsbetrag ableiten, mit etwas Sicherheitsmarge nach unten, und die Einzahlung erfolgt rechtzeitig im Dezember. Genau an dieser Stelle hilft der Treuhänder: Er kennt den Stand Ihrer Zahlen und kann den Spielraum beziffern, bevor Sie einzahlen.
Nach der Einzahlung stellt die Vorsorgestiftung eine Bescheinigung aus. Diese gehört zusammen mit dem Abzug in die Steuererklärung; ohne Beleg wird der Abzug in der Regel nicht akzeptiert.
Säule 3a und Buchhaltung aus einer Hand: Unterstützung im Aargau
Die ProSwiss Consultancy GmbH mit Sitz in Wohlenschwil AG betreut Selbstständige und KMU im Aargau und in der ganzen Deutschschweiz. Gründer Panco Andonov war vor seinem Wechsel ins Finanz-Consulting selbst Unternehmer in der Handwerks- und Transportbranche und kennt die Jahresendfrage aus eigener Erfahrung: Wie viel Gewinn bleibt, und wie viel davon darf in die Vorsorge?
Konkret heisst das: Wir führen Ihre Buchhaltung laufend, erstellen im Herbst eine Gewinnprognose, berechnen daraus den zulässigen 3a-Betrag unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge und nehmen die Einzahlung anschliessend korrekt in Abschluss und Steuererklärung auf. Was wir bewusst nicht tun: Anlageprodukte empfehlen. Wir beziffern, wie viel und bis wann Sie einzahlen können; die Wahl des Anbieters bleibt bei Ihnen. Mehr zum Angebot finden Sie unter Treuhand & Buchhaltung, oder Sie stellen Ihre Anfrage direkt online. Auf Anfragen antworten wir innert 24 Stunden.
