Ratgeber · Buchhaltung

Privatbezüge und Verrechnungskonto: die unterschätzte Steuerfalle

Aktualisiert am 13. Juli 2026 · Panco Andonov, ProSwiss Consultancy GmbH

Privat bezahlt mit der Geschäftskarte, Lohn nach Kassenlage, ein Verrechnungskonto, das jedes Jahr wächst: warum vermischte Finanzen für GmbH-Inhaber und Einzelunternehmer teuer werden können und wie Sie sauber aufräumen.

Privatbezüge in der Einzelfirma: zulässig, aber kein Lohn

Die private Steuerrechnung ist fällig, das Geschäftskonto ist gut gefüllt — also wird der Betrag kurzerhand von dort überwiesen. In der Einzelfirma ist das erlaubt: Geschäfts- und Privatvermögen gehören derselben Person, und Sie dürfen jederzeit Geld aus dem Geschäft entnehmen. Entscheidend ist nicht der Bezug selbst, sondern seine Verbuchung.

Privatbezüge sind in der Einzelfirma weder Lohn noch Geschäftsaufwand. Als Inhaberin oder Inhaber können Sie sich selbst keinen Lohn ausrichten; besteuert wird der Gewinn des Unternehmens, unabhängig davon, wie viel Sie beziehen. Bezüge laufen deshalb als Eigenkapitalbewegung über das Privatkonto: Sie mindern das Eigenkapital, nicht den Gewinn. Wer Bezüge stattdessen als Spesen oder Aufwand tarnt, drückt den Gewinn künstlich und riskiert bei einer Kontrolle die Aufrechnung samt Nachsteuern.

Auf dasselbe Konto gehören auch privat genutzte Geschäftsressourcen: der Privatanteil am Geschäftsfahrzeug, private Telefonkosten, Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb. Sauber geführt zeigt das Privatkonto am Jahresende auf einen Blick, wie viel Sie dem Geschäft entnommen haben — eine Zahl, die auch für die private Budgetplanung nützlich ist.

GmbH: das Geld auf dem Geschäftskonto gehört der Gesellschaft

Mit der GmbH ändert sich die Rechtslage grundlegend. Die Gesellschaft ist eine eigene juristische Person; ihr Vermögen ist von Ihrem Privatvermögen getrennt, auch wenn Ihnen sämtliche Stammanteile gehören. «Einfach Geld nehmen» wie in der Einzelfirma geht nicht mehr. Jeder Franken, der die GmbH in Ihre Richtung verlässt, braucht eine dieser vier Grundlagen:

  • Lohn: Sie sind bei Ihrer GmbH angestellt und erhalten einen vereinbarten Lohn mit Lohnabrechnung. Er ist AHV-pflichtig und für die Gesellschaft Personalaufwand.
  • Dividende: Die Gesellschafterversammlung beschliesst eine Ausschüttung aus dem Gewinn. Darauf fällt die Verrechnungssteuer an, die Sie bei korrekter Deklaration im Privatvermögen zurückfordern können.
  • Spesen: Die GmbH ersetzt Ihnen effektive geschäftliche Auslagen gegen Beleg, oder sie richtet Pauschalen gestützt auf ein Spesenreglement aus, idealerweise ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes.
  • Darlehen: Die Gesellschaft leiht Ihnen Geld. Das ist zulässig, aber nur zu Konditionen, die auch eine unabhängige Drittperson erhalten würde — dazu gleich mehr.

Das Verrechnungskonto Gesellschafter: zwei Richtungen

Alles, was sich keiner dieser vier Kategorien zuordnen lässt, landet buchhalterisch im Kontokorrent Gesellschafter, dem Verrechnungskonto. Es sammelt sämtliche Geldflüsse zwischen Ihnen und Ihrer GmbH, die weder Lohn noch Dividende noch belegte Spesen sind: die Geschäftsrechnung, die Sie privat vorgestreckt haben, ebenso wie den privaten Einkauf über die Geschäftskarte.

Zeigt das Konto einen Saldo zu Ihren Gunsten, schuldet die GmbH Ihnen Geld — ein Passivdarlehen. Das ist die harmlosere Richtung: Sie haben der Gesellschaft etwas vorgeschossen, etwa in der Gründungsphase oder zur Überbrückung eines Engpasses. Zu klären sind hier vor allem die Verzinsung und die Rückzahlung.

Kritischer ist die Gegenrichtung, das Aktivdarlehen: Die GmbH hat eine Forderung gegen Sie, weil Sie mehr bezogen haben, als Ihnen über Lohn, Dividende und Spesen zustand. Diese Forderung steht als Aktivum in der Bilanz und ist damit für Bank, Revisionsstelle und Steuerverwaltung auf den ersten Blick sichtbar.

Wenn das Aktiv-Verrechnungskonto Jahr für Jahr wächst

Ein Aktivdarlehen an den Gesellschafter ist nicht grundsätzlich verboten. Heikel wird es, wenn der Saldo über Jahre wächst und aus ein paar vorgestreckten Rechnungen 50’000 Franken oder mehr werden: keine Rückzahlungen, kein schriftlicher Darlehensvertrag, kein verbuchter Zins, und die privaten Verhältnisse lassen eine Rückzahlung wenig realistisch erscheinen. Dann kann die Steuerverwaltung zum Schluss kommen, das Darlehen sei simuliert, eine Rückzahlung also von Anfang an nicht ernsthaft gewollt gewesen.

Die Umqualifizierung hat es in sich: Aus dem Darlehen wird eine geldwerte Leistung, steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Betrag wird bei Ihnen privat als Beteiligungsertrag besteuert, und die Gesellschaft schuldet darauf die Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Weil die Leistung nie ordentlich deklariert wurde, kann die Rückerstattung dieser Verrechnungssteuer im ungünstigen Fall ganz oder teilweise verweigert werden; aus der blossen Sicherungssteuer wird dann eine endgültige Belastung. Ob und in welchem Umfang eine Aufrechnung erfolgt, hängt stets vom Einzelfall ab — dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im konkreten Dossier.

Die gute Nachricht: Die Kriterien sind bekannt, und wer sie beachtet, nimmt dem Konto die Brisanz. Ein schriftlicher Vertrag mit Zins und Amortisationsplan, tatsächlich fliessende Rückzahlungen und ein Saldo, der zu Ihren privaten Verhältnissen passt, sprechen für ein echtes Darlehen.

Drittvergleich und Zins: das ESTV-Rundschreiben als Massstab

Für alle Geschäfte zwischen der GmbH und ihren Beteiligten gilt der Drittvergleich: Würde die Gesellschaft dieselben Konditionen auch einer unbeteiligten Drittperson gewähren? Beim Darlehen betrifft das neben Laufzeit und Sicherheiten vor allem den Zins.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert dazu jährlich ein Rundschreiben mit den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse und Darlehen an Beteiligte. Massgebend ist immer das aktuelle ESTV-Rundschreiben des jeweiligen Jahres; übernehmen Sie den Satz also nicht aus einer alten Abschlussvorlage, sondern prüfen Sie ihn bei jedem Abschluss neu. Verzinst die GmbH ein Aktivdarlehen zu tief oder gar nicht, kann die Zinsdifferenz als geldwerte Leistung aufgerechnet werden. Umgekehrt gilt ein überhöhter Zins auf einem Passivdarlehen ebenfalls als verdeckte Ausschüttung.

Typische Fehler aus der Praxis

Problematische Salden entstehen selten durch einen einzelnen grossen Bezug. Meist sind es viele kleine Nachlässigkeiten im Alltag:

  • Private Autokosten über die Firma: Leasing, Treibstoff und Versicherung des privat genutzten Wagens laufen vollständig über die GmbH, ohne dass ein Privatanteil verbucht oder im Lohnausweis deklariert wird.
  • Eine Karte für alles: Geschäftsessen, Ferienflüge und Baumarkteinkäufe landen auf derselben Kreditkartenabrechnung. Die Buchhaltung wird zur monatlichen Sortierarbeit, und einzelne Positionen rutschen falsch durch.
  • Fehlende Belege: Bezüge ohne Quittung lassen sich weder als Spesen noch als Aufwand nachweisen und landen zwangsläufig auf dem Verrechnungskonto.
  • Spesenpauschalen ohne Reglement: Monatliche Pauschalen ohne genehmigtes Spesenreglement werden bei einer AHV- oder Steuerkontrolle schnell zu Lohn umqualifiziert.
  • Lohn nach Kassenlage: unregelmässige Überweisungen, «wenn es gerade geht», statt eines fixen Lohns mit Abrechnung. Am Jahresende weiss niemand mehr, was Lohn, Spesen oder Bezug war.

Aufräum-Checkliste: in fünf Schritten zu sauberen Verhältnissen

Ein vermischtes Konto lässt sich in überschaubarer Zeit bereinigen. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. Konten trennen: je ein Bankkonto und eine Karte für Geschäft und Privat. Private Zahlungen laufen ab sofort ausschliesslich über das Privatkonto.
  2. Dauerauftrag für den Eigenlohn einrichten: Ein fixer, angemessener Monatslohn mit Lohnabrechnung ersetzt spontane Bezüge und schafft planbare Verhältnisse — privat wie geschäftlich.
  3. Spesen regeln: entweder effektive Auslagen konsequent mit Beleg abrechnen oder ein Spesenreglement einführen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen lassen.
  4. Verrechnungskonto jährlich glattstellen: Saldo prüfen, zum aktuellen ESTV-Satz verzinsen und über Rückzahlung, Lohn oder Dividende zurückführen. Bleibt ein Rest, gehört er in einen schriftlichen Darlehensvertrag mit Amortisationsplan.
  5. Beim Jahresabschluss bereinigen: Privatanteile verbuchen, das Kontokorrent mit allen Belegen abstimmen und die Bezugsstrategie für das Folgejahr festlegen.

Vermischte Konten aufräumen: Unterstützung aus dem Aargau

ProSwiss Consultancy GmbH führt für KMU im Aargau und in der Deutschschweiz die laufende Buchhaltung, richtet die Trennung von privat und geschäftlich sauber ein und stellt Verrechnungskonten vor dem Abschluss glatt. Panco Andonov kennt die Versuchung der kurzen Wege aus eigener Unternehmertätigkeit in Handwerk und Transport — und weiss, wie sie sich ohne Mehraufwand im Alltag vermeiden lässt. Die Details zur laufenden Buchführung finden Sie unter Treuhand & Buchhaltung; für eine erste Einschätzung Ihres Verrechnungskontos stellen Sie am einfachsten eine unverbindliche Anfrage.

FAQ

Häufige Fragen

Darf ich als GmbH-Inhaber einfach Geld vom Geschäftskonto nehmen?

Nein. Das Vermögen der GmbH ist rechtlich von Ihrem Privatvermögen getrennt, auch wenn Ihnen alle Stammanteile gehören. Zulässige Wege sind Lohn, Dividende, Spesenersatz und ein korrekt ausgestaltetes Darlehen. Bezüge ohne eine solche Grundlage landen auf dem Verrechnungskonto und können steuerliche Folgen auslösen.

Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto immer grösser wird?

Wächst die Forderung der GmbH gegen Sie über Jahre ohne Vertrag, Zins und Rückzahlungen, kann die Steuerverwaltung das Darlehen als simuliert einstufen. Der Saldo wird dann als geldwerte Leistung aufgerechnet: Sie versteuern ihn privat als Beteiligungsertrag, und die Gesellschaft schuldet die Verrechnungssteuer von 35 Prozent, deren Rückerstattung bei fehlender Deklaration gefährdet ist. Klären Sie einen wachsenden Saldo deshalb frühzeitig, idealerweise vor dem nächsten Abschluss.

Muss ich mir als GmbH-Inhaber einen Lohn zahlen?

Eine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Lohn gibt es nicht. Wer aber aktiv im eigenen Betrieb mitarbeitet, sollte sich einen angemessenen, branchenüblichen Lohn ausrichten: Die AHV-Ausgleichskassen erwarten das, und bei einem auffällig tiefen Lohn kombiniert mit hoher Dividende kann ein Teil der Dividende als beitragspflichtiger Lohn umqualifiziert werden. Die passende Aufteilung hängt von Gewinn, Branche und Kanton ab und gehört in die Abschlussplanung.

Wie räume ich ein vermischtes Konto auf?

Zuerst trennen: eigenes Privatkonto, eigene Karte, Dauerauftrag für den Eigenlohn. Danach den bestehenden Saldo des Verrechnungskontos bereinigen: verzinsen, dokumentieren und über Rückzahlung, Lohn oder Dividende zurückführen. In der Einzelfirma genügt es, Privatbezüge konsequent als Eigenkapitalbewegung über das Privatkonto zu buchen. Was die Aufarbeitung durch einen Treuhänder kostet, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Treuhänder?.

Panco Andonov
Panco Andonov · Finance Professional

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